§ 81 Abs 1 EheG; § 90 Abs 1 EheG
Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hat das erkennende Gericht eindeutig ausgesagt, dass die Eigentumsübertragung an dinglichen Rechten an einer Ehewohnung im Aufteilungsverfahren ausschließlich als ultima ratio denkbar ist. Welche Voraussetzungen rechtfertigen eine entsprechende Entscheidung?