§ 94 Abs 2 ABGB; § 273 ZPO
Vorliegende Entscheidung widmet sich weitreichenden Fragen des Ehegattenunterhaltes und stellt dabei klar, dass eigenes Vermögen anspruchsmindernd wirkt und uU auch therapeutische Kosten zu tragen sind.
§ 94 Abs 2 ABGB; § 273 ZPO
Vorliegende Entscheidung widmet sich weitreichenden Fragen des Ehegattenunterhaltes und stellt dabei klar, dass eigenes Vermögen anspruchsmindernd wirkt und uU auch therapeutische Kosten zu tragen sind.