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Reine Zukunftsvorsorgeprodukte fallen idR nicht in die Aufteilungsmasse

EhegüterrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner, Univ. Linz (Bearbeitung)iFamZ 2010/72iFamZ 2010, 108 Heft 2 v. 1.3.2010

§ 81 Abs 3 EheG

Vorliegendes Erkenntnis hat eindeutig reine Zukunftsvorsorgeprodukte von der Aufteilungsmasse ausgenommen. Ist dieser Grundsatz auch auf Lebensversicherungsverträge anwendbar?

OGH 13.10.2009, 1 Ob 187/09w

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