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Die EV nach § 382 Z 8 lit c 2. Fall EO dient der Sicherung künftiger Leistungsansprüche und kann nur bei konkreter Gefahrenbescheinigung bewilligt werden

ExekutionsrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner, Univ. Linz (Bearbeitung)iFamZ 2010/71iFamZ 2010, 107 - 108 Heft 2 v. 1.3.2010

§ 382 Z 8 EO

Das vorliegende Erkenntnis hatte klarzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine konkrete Gefahrenbescheinigung vorliegt. Worauf hat sich die Gefahr zu beziehen?

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