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Antrag des ruhenden Nachlasses auf Anmerkung einer Veräu0erungsrangordnung bedarf keiner abhandlungsgerichtlichen Genehmigung

ErbrechtDr. Wilhelm Tschugguel, Präsident LG KorneuburgiFamZ 2008/177iFamZ 2008, 352 Heft 6 v. 1.11.2008

ߧ 172 AußStrG; § 810 ABGB; § 154 Abs 3 ABGB

Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, welche Geschäfte vom Verlassenschaftsgericht nach der neuen Rechtslage gemäß § 810 ABGB zu genehmigen sind. Insbesondere ging er hierbei auf die Einbeziehung von ordentlichen Wirtschaftsbetrieben ein.

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