Zusammenfassung: Anlassfall war die Versagung einer Adoption in Frankreich durch eine Einzelperson, da das Kind gefährdet sei, wenn die männliche Bezugsperson fehle und das Kind bei einem gleichgeschlechtlichem Paar aufwachse. Der EGMR entschied über die Kompatibilität einer solchen Regelung mit der EMRK.
Rechtsgrundlagen: Art 8 EMRK; Art 14 EMRK