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Nur besonders schwerwiegende Umstände gelten als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Abs 2 EheG

FamilienrechtiFamZ 2007/106iFamZ 2007, 212 Heft 4 v. 1.7.2007

§ 55 Abs 3 EheG

Nur besondere gravierende Aspekte rechtfertigen die Ablehnung des Scheidungsantrags nach § 55 Abs 2 EheG; das Vorliegen eines derartigen Härtefalls erfordert eine Einzelfallprüfung.

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