Zusammenfassung: Die Kosten des Drittschuldners für die Drittschuldneräußerung sind von der Verfahrenshilfe gedeckt.
Rechtsgrundlagen: § 64 Abs 1 Z 1 ZPO; § 302 EO
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Zusammenfassung: Die Kosten des Drittschuldners für die Drittschuldneräußerung sind von der Verfahrenshilfe gedeckt.
Rechtsgrundlagen: § 64 Abs 1 Z 1 ZPO; § 302 EO
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