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Umfang der Verfahrenshilfe

FamilienrechtiFamZ 2007/96iFamZ 2007, 188 Heft 4 v. 1.7.2007

Zusammenfassung: Die Kosten des Drittschuldners für die Drittschuldneräußerung sind von der Verfahrenshilfe gedeckt.

Rechtsgrundlagen: § 64 Abs 1 Z 1 ZPO; § 302 EO

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