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Die Regressfähigkeit von Kartellgeldbußen nach § 84 AktG und § 25 GmbHG

SteuerrechtAufsatzDaniel MadariGesRZ 2021, 14 - 21 Heft 1 v. 28.2.2021

GegenUnternehmen gerichtete Geldbußen zählen zum maßgeblichen Sanktionsinstrumentdes Kartellrechts. Sie können mit bis zu 10 % des (Konzern-)Jahresumsatzesbeträchtliche Ausmaße erreichen. Mittlerweile enthalten auch andereGesetze unternehmensgerichtete Strafdrohungen. So rüstet der Gesetzgeberneben dem VbVG als Grundgesetz der Strafbarkeit juristischer Personenin vielen verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen mit teils enormenGeldstrafen auf. Unternehmensverantwortlichkeitenfür die Einhaltung von bank-, kapitalmarkt- und datenschutzrechtlichenPflichten sind besonders prominente Beispiele. Mit dieser wachsendenZahl an Geldstrafen stehen Unternehmen vor der Frage, ob sie sichbei den handelnden Geschäftsleitern zivilrechtlich regressierenkönnen. Der vorliegende Beitrag beschränkt sich zur Beantwortungdieser Frage auf die Kartellgeldbuße. Ein Blick in das (Unternehmens-)Verwaltungsstrafrecht ist dafür allerdings notwendig.

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