§ 333 Abs 1 EO; §§ 331 ff EO; §§ 145 f UGB; § 135 UGB
Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass im Falle der Aufkündigung einer Gesellschaft durch einen Privatgläubiger die Verwertung von Vermögen mangels Zustimmung der Gesellschafter durch die Liquidatoren zu erfolgen hat. Mit einer Entscheidungsanmerkung von Georg Eckert.