§ 19 Abs 1 EStG
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend der Zeitpunkt zu befassen, an dem Einnahmen als zugeflossen gelten im Falle eines Gläubigers einer Geldforderung, der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH ist, die Schuldner der Geldforderung ist.