§ 2 Abs 3 EStG; § 23 Z 1 EStG; § 7 KStG; § 1 Abs 1 KStG
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, ob Liebhaberei auch im Falle einer körperschaftsteuerpflichtigen GmbH vorliegen kann. Im gegenständlichen Anlassfall wurde von der beschwerdeführenden GmbH vorgebracht, ihre Tätigkeit begründe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da diese nicht gewinnträchtig sei.