§ 288 Abs 1 BAO; § 1 KommStG; § 22 EStG; § 25 Abs 1 EStG; § 47 Abs 2 EStG
Betreffend die Kommunalsteuerpflicht kommen nur jene Gehälter und Vergütungen in Betracht, welche ihre Wurzel in der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH haben.
VwGH 26.7.2007, 2004/15/0073