§ 108e Abs 3 EStG 1988; § 2 Abs 6 EStG; § 7 Abs 5 KStG 1988; § 14 Abs 2 SpaltG
Das Gericht hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, in welcher weise zu verfahren ist, wenn eine Abspaltung nicht auf den Regelbilanzstichtag, sondern auf ein Zwischenstichtag fällt.