Zusammenfassung: Im außerstreitigen Verfahren ist ein Rekurs gegen die Auferlegung eines Kostenvorschusses für Sachverständigengebühren nicht zulässig, da im Falle von amzswegig aufzunehmenden Sachverständigengutachten keine Präklusionswirkung eintritt, wenn der Kostenvorschuss nicht erbracht wird.
Rechtsgrundlagen: § 3 GEG; § 365 ZPO; § 225c AktG