Zusammenfassung: Die Stellung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG und die des Prokuristen der KG dürfen nicht von ein und derselben Person besetzt sein.
Rechtsgrundlagen: § 48 UGB; § 126 UGB
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Zusammenfassung: Die Stellung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG und die des Prokuristen der KG dürfen nicht von ein und derselben Person besetzt sein.
Rechtsgrundlagen: § 48 UGB; § 126 UGB
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