§ 3 Abs 1 KO; § 81 KO; § 277 UGB; § 278 UGB; § 279 UGB; § 283 UGB; § 24 FBG
Der Masseverwalter ein in Konkurs befindlichen GmbH ist als gesetzlicher Vertreter derselben zur Aufstellung des Jahresabschlusse und dessen Offenlegung verantwortlich. Dies gilt auch für die Jahre vor der Konkurseröffnung, wenn in dieser Zeit die damaligen Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.