Zusammenfassung: Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer Rechtsanwälte enthalten. Die Zusammenziehung von Buchstaben des Vor- und Nachnamens darf von der Rechtsanwaltskammer verweigert werden. Dabei liegt keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit vor.
Rechtsgrundlagen: § 1b RAO