§ 209 BAO; § 295 Abs 1 BAO
Die Steuersubjektivität einer Gesbr ist im Gewerbe- und Umsatzsteuerrecht von jener der Gesellschafter zu trennen; im einkommensteuerrecht hingegen besitzen nur die Gesellschafter Steuersubjektivität.
VwGH 26.7.2006, 2001/14/0212