§ 30 Abs 1 HGB; § 188 HGB; § 10 Abs 2 FBG
Der OGH erörtert, dass sich aus dem österreichweit möglichen EDV-mäßigen Zugang zum Firmenbuch keine Verkehrsanschauung ableiten lässt, wonach zwei Gemeinden als einzelner Ort zu qualifizieren seien. Weiters konkretisiert der OGH, dass Wien und Klosterneuburg firmenbuchrechtlich nicht als einheitlicher Ort qualifiziert werden können, sodass die Registrierung zweier identer Firmenbezeichnungen zulässig ist.