§ 76 GmbHG; § 77 GmbHG; § 140 Abs 2 EO; § 283 EO; § 284 EO; § 285 EO; § 306 EO; § 332 EO; § 333 EO; § 332 Abs 2 EO; § 48a Abs 4 lit b BAO
Sofern die verpflichtete Partei die Offenlegung von Geschäftsunterlagen zur Bewertung der gepfändeten Gesellschaftsanteile an einer GmbH verweigert, muss ein Beschluss über die Herausgabepflicht gefasst und amtswegig die Offenlegung erzwungen werden. Ein Antrag der betreibenden Partei ist nicht erforderlich.