Zusammenfassung: Ein positiver Wert der übertragenden Gesellschaft bildet keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Umwandlung oder Verschmelzung.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 UmwG; § 226 AktG; § 202 Abs 2 HGB
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Zusammenfassung: Ein positiver Wert der übertragenden Gesellschaft bildet keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Umwandlung oder Verschmelzung.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 UmwG; § 226 AktG; § 202 Abs 2 HGB
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