Zusammenfassung: Die bei down-stream-Verschmelzungen maßgeblichen Gläubigerschutzmaßnahmen sind auch bei Up-stream-Verschmelzungen zu berücksichtigen. Selbst wenn die up-stream-Verschmelzung einen positiven Verkehrswert voraussetzen würde, ist deshalb nicht zwingend ein Unternehmensbewertungsgutachten eines Wirtschaftstreuhänders erforderlich.