Deskriptoren: Beschlussanfechtung; einstweilige Verfügung; Generalversammlung; Präsenzquorum.
Normen: § 41 GmbHG, § 42 Abs 4 GmbHG
§ 42 Abs 4 GmbHG, der bei drohendem unwiederbringlichem Nachteil der Gesellschaft die Aufschiebung der Ausführung angefochtener Generalversammlungsbeschlüsse anordnet, bildet keine Grundlage dafür, dass ein Organ der (streitigen) Gerichtsbarkeit in einem Provisorialverfahren einem anderen Organ der (außerstreitigen) Gerichtsbarkeit Ge- oder Verbote erteilt, ob und wie es über einen bei ihm anhängigen Antrag entscheidet.
