In der angeführten Entscheidung bestätigt der OGH erstmals die hL, wonach der Wechsel des Treugebers bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen der Formpflicht nach § 76 Abs 2 GmbHG unterliegt. Dies wirft nicht nur die Frage auf, wie weit diese Formpflicht bei treuhändig gehaltenen Geschäftsanteilen, sondern insbesondere auch beim Treugeberwechsel reicht. Zudem greift dieser Beitrag die Heilung von Formmängeln bei der Übertragung von Geschäftsanteilen auf, die in der Entscheidung ebenfalls thematisiert wird.

