Art 2 d RL 90/434/EWG
Der EuGH erläutert, dass die verfahrensgegenständliche Gewinnausschüttung der übernehmenden Gesellschaft an die einbringende Gesellschaft in Ermangelung einer verbindlichen Vereinbarung nicht als " bare Zuzahlung" gemäß Art 2d RL 90/434/EWG zu qualifizieren sei.

