§ 7 Abs 2 KStG 1988; § 8 Abs 2 KStG 1988
Auch Zuwendungen an eine dritte Person können bei Vorlegen eines Naheverhältnisses zu einem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden.
VwGH 8.2.2007,2004/15/0149
§ 7 Abs 2 KStG 1988; § 8 Abs 2 KStG 1988
Auch Zuwendungen an eine dritte Person können bei Vorlegen eines Naheverhältnisses zu einem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden.
VwGH 8.2.2007,2004/15/0149
