§ 83 Abs 2 FinStrG; § 82 FinStrG
Ein Finanzstrafverfahren kann bereits dann eingeleitet werden, wenn die Verdachtsgründe die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige ein Finanzvergehen begangen hat. Die Verdachtsgründe dürfen jedoch nicht aus reinen Vermutungen bestehen; vielmehr muss Kenntnis über Tatsachen bestehen, von denen, aus der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

