Zusammenfassung: In Hinblick auf die Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen nach § 132 BAO können Kosten anfallen. Laut BMF resultieren jene Kosten aus der mehrjährigen gesetzlichen Dauerverpflichtung, und sind somit als Aufwand des betreffenden Geschäftsjahres anzu
Rechtsgrundlagen: § 9 EStG 1988; § 132 BAO

