§ 92 Abs 1 lit a; § 97 BAO; § 110 Abs 2 BAO; § 275 BAO
Dem Beschwerdeführer wurde für eine Mängelbehebungsauftrag iSd § 275 BAO telefonisch eine Fristverlängerung gewährt, welche seitens des FA bekämpft wurde. Da § 97 BAO aber keine telefonische Bekanntgabe vorsieht, geht die Berufung des Beschwerdeführers au

