Zusammenfassung: Die Entscheidung des OLG Wien befasst sich mit dem Kostenersatz des Notgeschäftsführers im Zivilprozess: Wurde ein Notgeschäftsführer für eine beklagte GmbH nach § 15a GmbHG bestellt, so hat er Kostenersatzanspruch gegen die klagende Partei nach § 10 ZPO,
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 4 FBG; § 15a GmbHG; § 10 ZPO

