§ 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG
Seit 2001 können Buchverluste aus Verschmelzungen und Umwandlungen nach vorbereitetem Anteilserwerb und vorhandenem Firmenwert für die Jahre vor 1996 steuerlich wirksam abgeschrieben werden. Zentrale Bestimmungen hierfür sind § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG vor dem

