§ 212 Abs 1 BAO; § 230 Abs 3 BAO; § 29 Abs 1 FinStrG; § 29 Abs 2 FinStrG
Mit vorliegendem Urteil bestätigt der VwGH die Praxis, bei Ansuchen einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs 1 BAO eine Vollstreckungssperre auszulösen. Dabei handelt es sich um einen Zahlungsaufschub im Sinne des Finanzstrafrechts.

