Art 20 Abs 2 B-VG; Art 133 Z 4 B-VG; Art 18 Abs 2 B-VG
Der VfGH stellt die Verfassungswidrigkeit von Teilen des Übernahmegesetzes aF fest und legt klar, dass Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (zB die Übernahmekommission) zur Erlassung von Verordnungen nicht legitimiert seien.

