§ 23 Abs 1 VwGG; § 24 Abs 2 VwGG; § 10 Abs 1 AVG; § 13 Abs 2 AVG; § 3 WTBG; § 3 Abs 2 Z 10 WTBG
Bei Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss die Vollmacht auch den Antrag auf Wiedereinsetzung und nicht nur das Beschwerderecht abdecken.

