Zusammenfassung: Das OLG Wien betont die Unzulässigkeit von Selbstzweckstiftungen und erläutert, dass die Bestellung des Aufsichtsrats einer eingetragenen Privatstiftung ausschließlich dem Gericht obliegt . Weiters legt es dar, dass eine einheitliche Leitungsmöglichkeit bereits eine Aufsichtsratspflicht begründet und verneint die Anfechtbarkeit eines ohne Zwangsmittel ergangenen Gerichtsauftrags.

