Zusammenfassung: Das OLG Wien erläutert, dass die Zulässigkeit einer Schwesternverschmelzung einen positiven Verkehrswert voraussetzt und beschreibt die Vorgangsweise im Fall eines negativen Verkehrswerts. Weiters prüft das OLG, ob Synergieeffekte einen positiven Wert begründen könnten.
Rechtsgrundlagen: Art I UmgrStG; § 52 AktG; § 219 AktG; § 82 GmbHG; § 96 GmbHG

