§ 32 Z 2 EStG; § 4 Abs 3 EStG; § 4 Abs 10 EStG; § 37 Abs 1 EStG; § 37 Abs 2 Z 1 EStG
Der VwGH erörtert, dass der Abgabenschuldner auch nach Einstellung der Betriebstätigkeit verpflichtet ist, bestehende Schulden für die Finanzierung vormaliger Betriebsgüter zu begleichen und prüft die Zulässigkeit einer innerbetrieblichen Verrechnung mit dem Übergangs- oder Verkaufsgewinn.

