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BMF: Behandlung von Vor- und Außergruppenverlusten gemäß § 9 Abs 6 KStG 1988

GesellschaftsrechtGeS aktuell 2004, 365 Heft 9 v. 1.9.2004

Zusammenfassung: Das BMF plant, § 9 Abs 6 Z 4 KStG in der Weise auszulegen, dass diese Regelung die Verrechnung von Vorgruppen- und Außergruppenverluste mit Jahresgewinnen eines Gruppenmitglieds ermöglicht.

Rechtsgrundlagen: § 9 ab 6 Z 4 KStG 1988

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