Zusammenfassung: Das BMF plant, § 9 Abs 6 Z 4 KStG in der Weise auszulegen, dass diese Regelung die Verrechnung von Vorgruppen- und Außergruppenverluste mit Jahresgewinnen eines Gruppenmitglieds ermöglicht.
Rechtsgrundlagen: § 9 ab 6 Z 4 KStG 1988
Zusammenfassung: Das BMF plant, § 9 Abs 6 Z 4 KStG in der Weise auszulegen, dass diese Regelung die Verrechnung von Vorgruppen- und Außergruppenverluste mit Jahresgewinnen eines Gruppenmitglieds ermöglicht.
Rechtsgrundlagen: § 9 ab 6 Z 4 KStG 1988
