Zusammenfassung: Die Einwilligung des Pfandbestellers zum Schuldnerwechsel begründet keine neue Hypothekarverschreibung und unterliegt keiner Gebührenpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 1405 AGBG; § 33 TP 18 GebG
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Zusammenfassung: Die Einwilligung des Pfandbestellers zum Schuldnerwechsel begründet keine neue Hypothekarverschreibung und unterliegt keiner Gebührenpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 1405 AGBG; § 33 TP 18 GebG
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