Zusammenfassung: Das BMF prüft, ob die Gebührenbefreiungsvorschrift des § 33 TP 19 Abs 4 Z 9 GebG auch bei der Verlängerung ursprünglich gebührenbefreiter Wohnbaudarlehen zur Anwendung gelangt.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 19 Abs 4 Z 9 GebG
Zusammenfassung: Das BMF prüft, ob die Gebührenbefreiungsvorschrift des § 33 TP 19 Abs 4 Z 9 GebG auch bei der Verlängerung ursprünglich gebührenbefreiter Wohnbaudarlehen zur Anwendung gelangt.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 19 Abs 4 Z 9 GebG
