Deskriptoren: Geschäftsführer; Geschäftsführerhaftung; Gläubigerschutz; Schutzgesetz.
Normen: § 870 ABGB, § 1293 ABGB, § 1294 ABGB, § 1295 ABGB
Die Gläubiger einer GmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der GmbH keine zureichende Deckung gefunden haben, können den Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen dann in Anspruch nehmen, wenn dieser ein Schutzgesetz zugunsten des Gläubigerschutzes schuldhaft verletzt hat.
