Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters fällt der Geschäftsanteil in die Insolvenzmasse. Die Verwaltungs- und Verwertungsbefugnis geht nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen auf den Insolvenzverwalter über, während das GmbHG für den Fall der Gesellschafterinsolvenz keine ausdrücklichen Regeln aufstellt. Daraus ergeben sich heikle Kompetenzfragen in Bezug auf die Gesellschafterrechte, die im Folgenden näher erörtert werden.1

