Deskriptoren: Spaltung; Zivilprozess; Berichtigung Parteibezeichnung.
Normen: § 15 SpaltG, § 235 Abs 5 ZPO
Eine Abspaltung wirkt sich hinsichtlich der Verbindlichkeiten so aus, dass es – verknüpft mit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge der aufnehmenden Gesellschaft – gleichzeitig zur (gleichrangigen) Nachhaftung der abspaltenden Gesellschaft kommt. Der Gläubiger kann somit nach seiner freien Wahl entweder auf beide Gesamtschuldner oder auch nur auf einen von ihnen greifen.
