Ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen, kann bei einer Flexiblen Kapitalgesellschaft neben der Notariatsaktform auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Notarin (ein Notar) oder eine Rechtsanwältin (ein Rechtsanwalt) eine Urkunde darüber errichtet. Dabei besteht Belehrungspflicht (§ 12 Abs 1 FlexKapGG).

