Deskriptoren: Abschlussprüfer; Sorgfaltsmaßstab; Haftung; Verjährung.
Normen: § 275 UGB, § 1299 ABGB
Der Abschlussprüfer handelt dann rechtmäßig, wenn er die Abschlussprüfung so durchführt wie ein sorgfältiger durchschnittlicher Abschlussprüfer. Maßgeblich ist daher das Verhalten eines maßgerechten Abschlussprüfers.
