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Zur Haftung des Abschlussprüfers

JudikaturGES 2025, 160 Heft 4 v. 26.8.2025

Deskriptoren: Abschlussprüfer; Sorgfaltsmaßstab; Haftung; Verjährung.

Normen: § 275 UGB, § 1299 ABGB

Der Abschlussprüfer handelt dann rechtmäßig, wenn er die Abschlussprüfung so durchführt wie ein sorgfältiger durchschnittlicher Abschlussprüfer. Maßgeblich ist daher das Verhalten eines maßgerechten Abschlussprüfers.

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