vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftung des Sacheinlageprüfers

JudikaturGES 2025, 155 Heft 4 v. 26.8.2025

Deskriptoren: Sacheinlageprüfer; Haftung.

Normen: § 20 AktG, § 25 AktG, § 42 AktG, § 6a Abs 4 GmbHG, § 52 Abs 6 GmbHG, § 275 UGB

Der Sacheinlageprüfer haftet der geprüften Gesellschaft für die Differenz zwischen dem zu hoch bestätigten und dem tatsächlichen Wert der Sacheinlage (Differenzhaftung).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte