Sowohl vor als auch nach dem BBG 20111 waren bzw sind Erträge aus dem liquidations- bzw beendigungsbedingten Untergang von Anteilen an Körperschaften unabhängig von der Behaltedauer und dem Beteiligungsausmaß grundsätzlich steuerpflichtig. Nachfolgend soll untersucht werden, ob dies nach dem Besteuerungsregime nach dem BBG 2011 auch für steuerliches Altvermögen gilt.

