Die jüngste Entscheidung des VwGH zu doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften wurde in der Literatur vor allem aufgrund ihrer Implikationen für die persönliche Steuerpflicht im Körperschaftsteuerrecht behandelt. Es lohnt sich jedoch ein erneuter Blick auf diese Entscheidung unter Betrachtung eines anderen Aspekts, der prozessualer Natur ist. Die Entscheidung gibt nämlich einen Einblick, wie der VwGH den Begriff des „offenen Verfahrens“ in § 26c Z 88 KStG versteht. Das Höchstgericht geht davon aus, dass das Revisionsverfahren vor dem VwGH nicht als „offenes Verfahren“ verstanden werden kann.

