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Gesellschafteränderung mit ausländischer Beurkundung einer Aufgriffserklärung

Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGES 2025, 77 Heft 2 v. 19.6.2025

Ein Notariatsakt wird durch eine notarielle Beurkundung nach dem deutschen Beurkundungsgesetz (BGBl 1969 I 1513 idgF) ersetzt (RIS-Justiz RS0060220). Für die Beurkundung durch einen liechtensteinischen Notar, der schon als Rechtsanwalt in Österreich aufgetreten ist, trifft dies nicht zu (OLG Wien 21.01.2025, 6 R 276/24p = GES 2025, 25 sowie RIS-Justiz).

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